Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Niersverbandsgesetz
NiersVG -§ 5 Verbandsgebiet
Stand: 26.08.2026
Das Verbandsgebiet umfaßt das im Land Nordrhein-Westfalen gelegene oberirdische Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals mit Ausnahme der Gebiete, die zum Genossenschaftsgebiet der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft gehören. Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht und mit der Übersichtskarte der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft abgestimmt ist. Der Verband legt die Übersichtskarte am Sitz der Verbandsverwaltung zur Einsichtnahme aus.